Häufige Fragen
Die Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie hier
Im Alltag oder zu speziellen Themen tauchen immer wieder dieselben Fragen auf. Von uns erhalten Sie im Vorfeld bereits ein paar Antworten auf diese Fragen. Sollten Sie eine ausführliche Beratung brauchen, dann freuen wir uns von Ihnen zu hören.
Sobald der Bußgeldbescheid bei Ihnen eingeht, haben Sie 14 Tage Zeit, um Einspruch einzulegen. Wichtig: Hier zählt der Eingang bei der Behörde.
Ganz klar: Ja! Es können z.B. Messfehler passieren und das ist nicht so selten, wie Sie jetzt vielleicht denken.
Wenn es sich um einen geringfügigen Verstoß handelt, also das Bußgeld gering ist und Sie keine Punkte erwarten, empfehlen wir, das Bußgeld zu bezahlen. In diesen Fällen ist ein Einspruch nicht im Verhältnis zu den Folgen.
Sobald es sich in den Bereich bewegt, wo Sie Punkte zu erwarten haben, empfehlen wir, dass Sie sich rechtlichen Beistand holen. Das kann auch zunächst die Erstberatung sein, ggf. mit Akteneinsicht. Hier lässt sich häufig schon erkennen, wie die Aussichten auf Einspruch sind.
Nach der Erstberatung können wir eine Einschätzung abgeben. Wenn Sie sich für eine vollständige Mandatierung entscheiden, werden wir weiter für Sie tätig werden.
Vor der Mandatierung können Sie uns kontaktieren (LINK) und eine Erstberatung anfordern. Hierzu schicken Sie uns den Bußgeldbescheid o.Ä. zu, samt Ihrer Kontaktdaten oder melden sich telefonisch in der Kanzlei.
Bei der reinen Beratung müssen innerhalb der Frist selbst Kontakt mit den Behörden aufnehmen.
Wenn Sie eine vollständige Mandatierung wünschen, übernehmen wir für Sie den weiteren Ablauf. Dazu benötigen wir eine ausgefüllte Vollmacht (link zu Downloads) von Ihnen. Auch hier ist zwingend die Frist einzuhalten (es zählt der Eingang bei der Behörde).
Die Behörde hat nur begrenzt Zeit, den Bußgeldbescheid zu zustellen. Verjährt ist das Vergehen nach 3 Monaten. Zu beachten: Durch einen Anhörungsbogen ist die Verjährungsfrist unterbrochen!
Hier gilt es vor allem zwei Faktoren zu berücksichtigen:
- Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
- ob ein Tarifvertrag zur Anwendung kommt oder nicht
In der Regel gelten folgende Fristen:
- Innerhalb einer vereinbarten Probezeit von maximal 6 Monaten kann binnen 2 Wochen gekündigt werden
Nach der Probezeit gilt:
- vier Wochen zum 15. bzw. Monatsende
- nach 2 Jahren ein Monat zum Monatsende
- nach 5 Jahren zwei Monate
- nach 8 Jahren 3 Monate
In Tarifverträgen können auch kürzere Fristen vereinbart sein.
Bei Kleinbetrieben (bis zu 20 Mitarbeitern) und bei Aushilfsjobs kann die Kündigungsfrist auf bis zu 4 Wochen verkürzt werden.
Eine Verlängerung der Kündigungsfristen kann ebenfalls vertraglich festgehalten werden. Hier müssen für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer aber die gleichen Fristen gelten.
Der Arbeitnehmer kann innerhalb von 3 Wochen gegen die Kündigung vorgehen und beim Arbeitsgericht eine Klage erheben. Diese Frist von 3 Wochen gilt für alle Einwände, die gegen eine Kündigung vorliegen.
Zunächst gilt: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein “qualifiziertes Arbeitszeugnis”. Hier gibt der Arbeitgeber Auskunft über die Führung und Leistung des Arbeitnehmers.
Da ein Arbeitszeugnis von hoher Bedeutung für das weitere Arbeitsleben sein kann, darf nichts Negatives in das Arbeitszeugnis geschrieben werden, es muss wohlwollend formulieret werden.
Grundsätzlich gilt: Es gibt nur in Ausnahmefällen den Anspruch auf eine Abfindung.
Eine Ausnahme ist z. B., wenn in Folge einer nicht rechtmäßigen Kündigung die Weiterbeschäftigung für eine Partei unzumutbar ist.
In der Praxis kommt es in arbeitsrechtliche Verfahren häufig zu einer Einigung zwischen den Parteien und der Arbeitnehmer bekommt eine Abfindung.
Der § 56 EStDV besagt, dass ledige Personen, die Einkünfte nicht nur aus einem Angestelltenverhältnis beziehen, eine Steuererklärung machen müssen. Bei Ehepaaren gilt die Regelung bereits, wenn einer der beiden Ehepartner Nebeneinkünfte außerhalb eines Angestelltenverhältnis hat.
In den Arbeitsvertrag gehören z. B. Rechte und Pflichten, Gehalt, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch und Kündigungsfristen.
Wir prüfen gerne Ihren Arbeitsvertrag auf alle rechtlich relevanten Punkte.
Folgende Termine gelten:
- 2022: 30. September 2023
- 2023: 31. August 2024
- 2024: 31. Juli 2025
- Klasse 1: Ledige Personen, unverheiratet, geschieden oder verwitwet.
- Klasse 2: Alleinerziehende.
- Klasse 3: Verheiratete Personen, nur in Kombination als Alleinverdiener oder einer Steuerklasse 5.
- Klasse 4: Verheiratete Personen, die in etwa gleich viel verdienen.
- Klasse 5: Für verheiratete Personen, dessen Partner Steuerklasse 3 haben.
- Klasse 6: Arbeitnehmer, die zwei oder mehrere Jobs haben. Der zweite und jeder weitere Job wird nach Steuerklasse 6 besteuert.
Ein Wechsel der Steuerklasse kann bei dem zuständigen Finanzamt beantragt werden. Die notwendigen Formulare finden sich unter https://www.formulare-bfinv.de